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BGB § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner

BGB § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner

[ Auszug: (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des E ... ]